Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland

Eine ganze Reihe von gesetzten regelt in Deutschland auch die Aufstellung und Verwendung von Videoüberwachungsanlagen.
Videoüberwachungsanlagen werden in der Öffentlichkeit teils kontrovers diskutiert. Auch wenn durch die jüngsten Ereignisse in Europa und speziell auch in Deutschland der Ruf nach mehr Überwachungstechnik immer lauter wird, gelten doch einige wichtige Regeln:

 

Die Videoüberwachung muß gesetzteskonform installiert sein.

 

Die gesetzliche Regelung zur Videoüberwachung

Die folgenden rechtsgrundlagen sind bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen in Deutschland zu beachten:

  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche

Die videotechnische Überwachung von öffentlicher Bereichen ist den öffentlichen Stellen wie zum Beispiel der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorbehalten. In Ausnahmefällen ist es jedoch auch Privatpersonen möglich, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berchtigter Interessen, eine Videoüberwachungsanlage zu installieren. In allen Fällen ist eine intensive Abwägung der Interessen, zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachungsanlage nötig. Das Recht des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit muß natürlich gewährleistet sein.

Als Hinweise gelten:
Die Überwachung darf nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, sie muß den gewünschten Zweck erfüllen ohne unnötige Beinträchtigung Dritter, es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die den gleichen Zweck erfüllen und Dritte wenigen beeinträchtigen würden.
Es muß auf die installierte Videoüberwachungsanlage mit Hilfe von Schildern hingewiesen werden.
Die erhobenen Daten dürfen nur für den bestimmten Zweck verwendet werden, danach müssen die Daten gelöscht werden.
Eine verdeckte Videoüberwachung im öffentlichen Bereich ist nicht zulässig.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Überwachung am Arbeitsplatz stellt eine häufig anzutreffende Art der nichtöffentlichen Überwachung dar. Das Sicherheitsbedürfnis am Arbeitsplatz steigt immer mehr. Der betiebliche Bereich stellt aber einen besonderen teil des privaten Umfelds dar, welcher auf Grund der Interessen der Beteiligten und der rechtlichen Bedingungen besonderen Regeln unterliegt.
Am Arbeitsplatz muß eine gründliche Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Interessen der Arbeitnehmer durchgeführt werden. Ebeso spielen hier spezielle Arbeitsrechtliche Vorschriften und Gerichtsurteile eine Rolle

Die Prüfung folgender Punkte sollten Sie dabei unbedingt beachten:
Liegt eine Einwilligung der zu überwachenden Personen vor? Existiert eine Betriebsvereinbarung für den zu überwachenden Betrieb? Ist eine Videoüberwachung zu Wahrung der Interessen wirklich erforderlich? Sollen durch die Überwachung der Mitarbeiter Straftaten aufgedeckt oder verhindert werden, muß ein räumlich sowie zeitlich begründeter Anfangsverdacht vorliegen.

Videoüberwachung im privaten Bereich

Eine Videoüberwachung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung ist grundsätzlich erlaubt.
Aber auch hier gilt: die gesetzlichen Grundlagen müssen erfüllt werden. Die Nachbarn oder andere Personen dürfen nicht durch die Überwachungsanlage beeinträchtigt werden. Fremde Personen dürfen nur überwacht werden, wenn sie der Überwachung zugestimmt haben, oder der Überwachung nicht wiedersprochen haben. Die Überwachung eines Teils des öffentlich zugänglichen Umfelds des Privatbereichs kann unter Umständen zulässg sein, wenn die Verhältnismäßigkeit aus Überwachungsbedürfnis und Beeinträchtigung stimmig ist.
Ebenso muß auch im privaten Bereich auf die Überachungsanlage mit Schildern hingewiesen werden.

IP-Kameras über Accesspoint per Wlan mit NAS verbunden

Vor der Installation der Videoüberwachungsanlage sollte in jedem Fall geprüft werden, ob das Berechtigte Interesse an einer Videoüberwachung, zum Beispiel zum Schutz vor unbefugten Eindringen Fremder, im Verhälnis zu der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes anderer Personen, welche den zu überwachenden Bereich betreten oder betreten können steht.

 

Hier geben wir folgende Hinweise:
Überwachen Sie nur unbedingt notwendige und zulässige Bereiche, Informieren Sie alle Personen, welchen es möglich ist, den überwachten Bereich zu betreten, zum Beispiel mit Hinweisschildern, stellen Sie sicher, daß die Aufzeichnungen vor dem Zugriff durch unberechtigte geschützt sind, Löschen Sie die Aufnahmen nach kurzer Zeit wieder.

 

Die hier angebotenen Informationen und Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar, sie dienen lediglich der Information. Für juristische Fragen setzten Sie sich bitte mit einem zugelassenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verbindung.

Für die Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Angaben können wir keine Haftung übernehmen.